§1 Name, Sitz, Rechtsform
I. Die Stiftung führt den Namen "Kunststiftung NRW".
II. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Düsseldorf.
III. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
IV. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
V. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 2 Zweck
I. Zweck der Stiftung ist die Förderung und Bewahrung von Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalen.
II. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. die Förderung und Mitgestaltung herausragender und zukunftsweisender Vorhaben; zum Beispiel der Produktion und Präsentation, der Publikation und Dokumentation sowie der künstlerischen Forschung in den Bereichen Literatur, Musik, Performing Arts und Visuelle Kunst;
2. die Förderung des Erwerbs und der Sicherung von Kunstgegenständen und Kulturgütern mit herausragender Bedeutung für Nordrhein-Westfalen zur Verwendung in Museen, Bibliotheken und Archiven oder vergleichbaren Einrichtungen;
3. die Förderung besonders begabter Künstlerinnen und Künstler und Ensembles, zum Beispiel durch Vergabe von Stipendien, Preisen sowie Residenzen im In- und Ausland;
4. die Förderung des internationalen Kulturaustauschs, zum Beispiel bei Ausstellungen, Gastspielen und Konzert- oder Lesereisen im In- und Ausland.
§ 3 Stiftungsvermögen
I. Das Land stiftet als Anfangsvermögen ein Kapital von 1.000.000 DM (Stiftungsvermögen).
II. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
I. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm zugewachsenen Zuwendungen, insbesondere die zufließenden Lotterieerträge, die Spenden und - nach Maßgabe des Landeshaushaltes - die Haushaltsmittel, sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Für die Zuwendungen des Landes gelten die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides. Der Landesrechnungshof hat insoweit ein gesetzliches Prüfungsrecht.
II. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Die Stiftung gewährt Leistungen nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Mittel. Die Leistungen können mit Empfehlungen oder Auflagen verbunden werden. Bei Erwerbsförderungen soll kein Anteilseigentum der Stiftung begründet werden. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftungen nicht zu.
§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
1. das Kuratorium,
2. der Vorstand.
§ 6 Kuratorium
I. Dem Kuratorium gehören mindestens 15 Personen an:
1. die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. das für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung bzw. im Falle der Ressortverantwortung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten die zuständige Staatssekretärin/der zuständige Staatssekretär (bzw. Kulturministerin/Kulturminister) als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
3. die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des für Kultur zuständigen Ausschusses des Landtags sowie die kulturpolitischen Sprecherinnen und Sprecher der nicht durch Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz des für Kultur zuständigen Ausschusses repräsentierten Fraktionen des Landtags,
4. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kulturrats NRW e.V.,
5. bis zu vier Expertinnen und Experten, die die Kunstsparten repräsentieren und deren Arbeitsschwerpunkt möglichst außerhalb von Nordrhein-Westfalen liegt,
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter einer bundesweit agierenden Kulturstiftung,
7. ggf. bis zu zwei weitere Mitglieder aus Politik, Wirtschaft oder Kultur.
Die unter Ziffern 5 bis 7 genannten Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und des für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Mitglieds der Landesregierung oder des zuständigen Staatssekretärs/der zuständigen Staatssekretärin berufen. Die Mitgliedschaft im Kuratorium kann an ein bestimmtes Amt gebunden werden.
II. Die Mitgliedschaft im Kuratorium nach Ziffern 5 bis 7 endet, soweit diese an ein bestimmtes Amt gebunden war, mit dessen Aufgabe oder nach Ablauf der Berufungszeit. Die Mitglieder nach Ziffern 5 bis 7 bleiben nach Ablauf der Berufungszeit bis zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Eine einmalige Wiederberufung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die verbleibende Zeit der Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.
III. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenvergütung nach den für die Dienstreisen des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen.
§ 7 Aufgaben des Kuratoriums
I. Das Kuratorium ist zuständig für die Willensbildung der Stiftung, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie um solche Geschäfte handelt, die den Mitgliedern des Vorstands übertragen sind. Es berät den Vorstand bezüglich der Richtlinien für die Arbeit der Stiftung und der Festlegung der Schwerpunkte der Förderung. Die unter § 6 Absatz I Ziffern 4. bis 7. genannten Mitglieder bilden einen Fachausschuss, der oder dessen Mitglieder vom Vorstand zur Vorbereitung von Entscheidungen über Anträge auch unterhalb der Vorlagepflicht an das Kuratorium konsultiert werden kann oder können.
II. Das Kuratorium entscheidet insbesondere über:
1. den Wirtschaftsplan und die mittelfristige Finanzplanung,
2. den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstands,
3. die Berufung und Abberufung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
4. die Berufung und Abberufung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors,
5. Geldleistungen an Dritte ab einer Antragshöhe von über 200.000 €,
6. Änderung der Satzung,
7. allgemeine Richtlinien für die Aufstellung und Durchführung des Wirtschaftsplans
8. die Zulassung weiterer Personen an den Sitzungen.
III. Das Kuratorium kann für sich eine Geschäftsordnung beschließen.
Es genehmigt die vom Vorstand für die interne Aufteilung der Leitungsaufgaben und für die laufende Verwaltung aufzustellende Geschäftsordnung.
§ 8 Beschlüsse des Kuratoriums
I. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
II. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende, im Falle ihrer oder seiner Abwesenheit die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende; bei Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
III. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren oder in Fällen von äußerster Dringlichkeit durch fernmündliche Umfrage oder sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gefasst werden.
§ 9 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus zwei hauptamtlichen Mitgliedern:
1. der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär,
2. der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.
II. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich wie folgt:
1. durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär allein bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis 50.000 €,
2. im Übrigen nur gemeinsam.
III. Die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder werden im Rahmen der Satzung durch eine Geschäftsordnung geregelt.
IV. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
V. Die Vorstandsmitglieder informieren das Kuratorium insbesondere über Förderbeschlüsse des Vorstandes ab einer Antragshöhe von 100.000 €.
§ 10 Generalsekretärin / Generalsekretär
I. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet und repräsentiert die Stiftung gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor gemäß § 9 Abs. 2. Sie/Er nimmt die Geschäfte der Stiftung wahr, leitet die Förderprogramme fachlich und repräsentiert die Stiftung nach außen.
II. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär wird auf die Dauer von 5 Jahren auf gemeinsamen Vorschlag der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums durch das Kuratorium berufen. Eine einmalige Wiederberufung ist zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
III. Die Generalsekretärin / Der Generalsekretär ist hauptamtlich tätig. Das Kuratorium bewilligt ihm/ihr für ihre/seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Die Vertragsbeziehungen sind schriftlich zu regeln.
§ 11 Verwaltungsdirektorin / Verwaltungsdirektor
I. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor nimmt die laufenden Geschäfte der Stiftung wahr und leitet sie gemeinsam mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär gemäß § 9 Abs. 2 hinsichtlich der Finanzen und Verwaltung der Stiftung. Sie/Er ist hauptamtlich tätig. Das Kuratorium bewilligt ihr/ihm für ihre/seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Die Vertragsbeziehungen sind schriftlich zu regeln.
II. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor wird auf die Dauer von S Jahren auf gemeinsamen Vorschlag der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums durch das Kuratorium berufen. Wiederberufung ist zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
III. Im Einvernehmen mit der Generalsekretärin / dem Generalsekretär entscheidet sie/er über Geldleistungen an Dritte in der Höhe von 50.000 € bis 200.000 €. Bei Uneinigkeit des Vorstands im Rahmen der von ihm zu entscheidenden Summen bis 200.000 € entscheidet das Votum der Generalsekretärin / des Generalsekretärs. Darüber hinaus entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstands.
§ 12 Jahresabschluss, Wirtschaftsprüfung
Der Vorstand hat die zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) zu fertigenden Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und ihr Vermögen (Jahresrechnung) durch eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.
§ 13 Auflösung der Stiftung
I. Das Kuratorium kann durch Beschluss, der mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder zu fassen ist, die Auflösung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen beschließen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen muss.
II. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorzüglich im Sinne des Stiftungszwecks, zu verwenden hat.
§ 14 Finanzamt
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.